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LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2019 - L 15 AS 97/18 NZB |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.01.2019 - L 15 AS 97/18 NZB (https://dejure.org/2019,84729)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - L 15 AS 97/18 NZB (https://dejure.org/2019,84729)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 07.03.2018 - S 37 AS 470/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2019 - L 15 AS 97/18 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 28.09.2018 - B 9 V 22/18 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2019 - L 15 AS 97/18
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B - und vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 B -, Juris m.w.N; so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Juni 2016 - L 2 R 287/14 -, juris) muss im Falle einer kurzfristig vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragten und mit einer Erkrankung begründeten Terminverlegung der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so substantiiert dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Ermittlungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht. - BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2019 - L 15 AS 97/18
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B - und vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 B -, Juris m.w.N; so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Juni 2016 - L 2 R 287/14 -, juris) muss im Falle einer kurzfristig vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragten und mit einer Erkrankung begründeten Terminverlegung der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so substantiiert dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Ermittlungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht. - LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 2 R 287/14
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2019 - L 15 AS 97/18
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B - und vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 B -, Juris m.w.N; so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Juni 2016 - L 2 R 287/14 -, juris) muss im Falle einer kurzfristig vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragten und mit einer Erkrankung begründeten Terminverlegung der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so substantiiert dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Ermittlungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht.